Unsere Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Pfotenrettung grenzenlos“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in 82152 Krailling.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Tierschutzes.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile oder sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Der Verein ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral.

§ 3 Aufgaben und Ziele

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • Ausübung und Förderung des Tierschutzgedankens
  • Aufklärung und Information über Tierschutzthemen
  • Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere und Einsetzung für bessere Haltung und Pflege der Tiere
  • Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch
  • Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
  • Aufklärung der Tierhalter / innen und der Öffentlichkeit durch Herausgabe und Verbreitung von Publikationen, durch Pressearbeit und Veranstaltungen
  • Rettung und Betreuung herrenloser oder in Not geratener Tiere, sowie Organisation und Durchführung von entsprechenden Hilfstransporten im In- und Ausland
  • Vermittlung herrenloser oder in Not geratener Tiere an Personen oder Institutionen, die im Sinne des Tierschutzes ein Tier artgerecht halten und betreuen
  • Zusammenarbeit mit Tierschützern, Tierheimen, Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereinen im In- und Ausland zur Unterstützung bei der Rettung, Betreuung und Vermittlung herrenloser oder in Not geratener Tiere
  • Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinn des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung an andere Körperschaften für Zwecke des Tierschutzes

§ 4 Mitgliedschaftsbereiche

Voraussetzung für die Aufnahme eines Bewerbers ist die schriftliche Antragsstellung. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erst mit Ausstellung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

Personen, die Tiere missbrauchen, zu Versuchszwecken aufkaufen oder abgeben oder grundsätzlich gegen das bestehende Tierschutzgesetz verstoßen, sind generell von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen.

Wer Mitglied wird, erkennt die Satzung und Beschlüsse des Vereins als für sich verbindlich an. Alle Mitglieder zeigen durch ihren Vereinsbeitritt das Interesse an den Aufgaben und Zielen des Vereins und die Bereitschaft, bei der Umsetzung des Vereinszweckes zu unterstützen.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

Jugendliche Mitglieder müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben und eine Einverständniserklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. Jugendliche Mitglieder haben bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres kein Stimmrecht.

Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines festgelegten Jahresbeitrages verpflichtet.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

Zwischen nachfolgend genannten Formen der Mitgliedschaften wird unterschieden:

a) Ordentliche Mitglieder

Diese Mitglieder sind berechtigt, sich aktiv am Vereinsgeschehen zu beteiligen und an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied tritt dem Verein mit vollen Rechten und Pflichten bei.

b) Fördernde Mitglieder

Durch die fördernde Mitgliedschaft und mit der Leistung eines entsprechenden Mitgliedsbeitrages werden die in § 3 genannten Aufgaben und Ziele des Vereins ausschließlich finanziell unterstützt, ohne dass dieses Mitglied sich aktiv am Vereinsgeschehen beteiligt. Mit der fördernden Mitgliedschaft sind keine weiteren Verpflichtungen und Rechte verbunden.

Vorstands- und Gründungsmitglieder des Vereins sind automatisch ordentliche Mitglieder.

Ein Wechsel in die fördernde Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Der Änderungsantrag hat von dem betreffenden Mitglied in schriftlicher Form zu erfolgen und wird vom Vorstand entschieden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch den freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann
  • durch Ausschluss
  • durch den Tod des Mitglieds
  • Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  • durch Auflösung des Vereins

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden wenn:

  • es mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als zwei Monaten im Rückstand ist
  • es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen erheblich verletzt oder schädigt, sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandelt oder Unfrieden im Verein stiftet

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen in schriftlicher oder mündlicher Form. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Mit Beendigung oder Ausschluss von der Mitgliedschaft erlöschen alle dem Vereinsmitglied zustehenden Rechte. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe der Vorstand beschließt.

Der Ausschluss eines Mitglieds oder die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Verpflichtung des zur Zahlung fällig gewordenen Jahresbeitrags.

Die Entrichtung des Jahresbeitrags erfolgt ausschließlich mittels Lastschriftverfahren. Dieser wird spätestens zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres eingezogen.

Mitglieder, die bis zum 30. Juni eines laufenden Geschäftsjahres dem Verein beitreten, haben den Gesamtbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

Mitglieder die ab dem 01. Juli eines laufenden Geschäftsjahres in den Verein eintreten, entrichten 50 Prozent des Jahresbeitrags.

Erfüllungsort der Beitragsverpflichtung ist der Sitz der Geschäftsstelle des Vereins.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ausschließlich ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen mitzuwirken.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, sowie den zu leistenden Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postanschrift, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied diesen Pflichten nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • sofern eingerichtet, der Fachbeirat

§ 9 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Er besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister

Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes Einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist.

Das Amt eines nachträglich gewählten Vorstandsmitglieds endet ebenfalls mit der regulären Entlastung des Vorstands. Eine Wiederwahl der Vorstandmitglieder ist möglich.

Die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält (relative Mehrheit).

§ 10 Aufgabenbereich des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins. Er ist für die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zuständig.

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung vorgeben, in welcher die Aufgabengebiete und Zuständigkeitsbereiche festgelegt werden.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der erste und zweite Vorsitzende sind – jeder für sich – allein vertretungsberechtigt.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden kann schriftlich (per Brief, Drucksache oder E-Mail), telefonisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den die Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr einmal statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich (per Brief, Drucksache oder E-Mail) mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

Jedes ordentliche Mitglied und auch juristische Personen haben nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Das Stimmrecht kann nicht in absentia ausgeübt werden.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme eines Berichtes über die Vermögensverhältnisse des Vereins
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstands
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung und die Wahl erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Die Wahl kann in offener Abstimmung erfolgen.

Bei einer Stimmengleichheit erfolgt eine Neuwahl. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Satzungsänderung, zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Zwecks des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchzuführen.

§ 12a Der Fachbeirat

Zu seiner Unterstützung kann der Vorstand Vereinsmitglieder für bestimmte Verantwortungs- und Aufgabenbereiche als Fachbeiräte berufen. Der Fachbeirat unterstützt den Verein bei der Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks.

Die in den Fachbeirat berufenen Vereinsmitglieder werden vom Vorstand jährlich bestätigt. Die Verantwortungs- und Aufgabenbereiche können vom Vorstand erweitert, verändert oder zeitlich begrenzt werden.

Fachbeiräte können bei Bedarf an Vorstandssitzungen teilnehmen und haben beratende Funktion. Es obliegt den Fachbeiräten einen Fachbeiratssprecher zu berufen, der als Sprecher in Richtung Vorstand fungiert.

§ 13 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder sind dem Vorstand spätestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 14 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

In allen Sitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Über den Hergang jeder Sitzung, sowie der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 15 Haftung

Der Verein haftet bei Verbindlichkeiten nur mit seinem Vermögen.

Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein zustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die Haftung gegenüber Dritten wird auf das gesetzlich zulässige Mindestmaß beschränkt.

Alle Schadensfälle, die den Verein betreffen, müssen dem Vorstand unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

Der Gerichtsstand ist 82319 Starnberg.

§ 16 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen aus der Vereinstätigkeit, etc.) wird durch den Schatzmeister verwaltet. In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird von ihm ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins vorgelegt.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und zweite Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff. BGB).

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an nachfolgend genannten Verein und zwar mit der Auflage, es ihrerseits für steuerbegünstigte Zwecke und entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden:

Tiertafel Deutschland e.V.
Semliner Chaussee 8
14712 Rathenow

§ 18 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen durchzuführen, sofern es infolge gesetzlicher oder gerichtlicher Maßnahmen erforderlich sein sollte.

Fehlende Rechtskonformität einzelner Passagen berührt die Gültigkeit der gesamten Satzung nicht.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31.07.2015 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

Mitglieder

Benutzeranmeldung

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.
Anmelden